Erhöhung der Friedhofsgebühren

Erhöhung der Friedhofsgebühren

Erhöhung der Friedhofsgebühren

Erhöhung der Friedhofsgebühren

Entsetzt zeigen sich die Mitglieder der CDU-Fraktion über die angekündigte Änderung der Gebührensatzung der Kommunalfriedhöfe in Lünen, die in der kommenden Woche im Ausschuss Bürgerservice, Soziales und Ehrenamt beraten und in der letzten Ratssitzung 2024 verabschiedet werden soll. Während die Erhöhung der Grabnutzungsgebühren bei Erdgräbern (ab einem Alter der Verstorbenen ab 6 Jahren) mit einer Erhöhung von 22,3 % fast moderat erscheint, ist die überproportionale Erhöhung der Kosten beim Erwerb und bei einer Bestattung von verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren ein Schlag ins Gesicht der Trauernden.

In den vergangenen Jahrzehnten hat man das Leid der Eltern in Betracht gezogen und sowohl auf kommunalen, als auch auf kirchlichen Friedhöfen moderate, fast nur symbolische Kosten erhoben. Das ist auch heute noch in den jüngsten Gebührensatzungen der kirchlichen Friedhöfe zu erkennen.

„Sicherlich ist das Leid der Eltern nicht minder groß, wenn ein Kind nach Vollendung des 5. Lebensjahres zu Tode kommt, aber seitens der Stadtverwaltung zu versuchen, hier hohe Einnahmen zu generieren und mit Kostenerhöhungen von 376,7 %, bzw. 493,8 % bei muslimischen Gräbern zu agieren, ist meines Erachtens mehr als pietätlos“, so die sozialpolitische Sprecherin der CDU-Fraktion Christiane Krämer. „Statt der bisherigen Kosten von 240, bzw. 480 € sollen die Hinterbliebenen nun 1.144 (25 jährige Liegezeit), bzw. 2.862 € (50 jährige Liegezeit) zahlen.“

Gott sei Dank finden wohl nicht häufig Bestattungen von Kindern unter 6 Jahren statt, sodass eine Erhöhung, der zu erwartenden Einnahmen irrelevant sein dürfte. Auch wenn in der Gebührenkalkulation die gebührenrechtlichen Gleichbehandlungsprinzipien (§ 2.1 der Friedhofssatzung) zu beachten sind, ist die CDU-Fraktion der Auffassung, dass hier aus Gründen der Menschlichkeit und des Mitgefühls, weiterhin der niedrigere Kostenfaktor für Bestattungen von verstorbenen Kindern bis 5 Jahren gelten sollte und gegebenenfalls nur eine moderate Erhöhung der Kosten angebracht ist.

29. Oktober 2024